EU Führerschein
Umschreiben einer ausländischen Fahrerlaubnis – Wir helfen!
Wer einen rechtmäßig, außerhalb Deutschlands erworbenen Führerschein besitzt, darf in Deutschland fahren, allerdings nur für eine begrenzte Zeit. Unter bestimmten Voraussetzungen muß er seine Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben lassen. Hier sind die länderspezifischen Unterschiede zu beachten
Allgemeine Regelung
Man darf mit solch einem rechtmäßig im Ausland erworbenen Führerschein 6 Monate lang in Deutschland fahren (diese Regelung gilt seit 1.1.1999, vorher waren es 12 Monate). Die Gültigkeit dieses Führerscheins ist an besondere Bedingungen gebunden, insbesondere an einen längeren Auslandsaufenthalt. Den ausländischen Führerschein sollte der Inhaber von einem amtlich anerkannten Dolmetscher (z.B. beim ADAC) ins Deutsche übersetzen lassen.
- mit Wohnsitz im Ausland
Wer sich hier z.B. als Tourist oder Berufspendler in Deutschland aufhält, also nicht seinen Wohnsitz in Deutschland hat, dessen Fahrerlaubnis wird hier unbefristet anerkannt, sofern sie auch im Ursprungsland noch gültig ist. Als Nachweis dient der internationale Führerschein, der nationale Führerschein mit deutscher Übersetzung oder der EU- bzw. EWR-Führerschein.
Die wichtigsten Ausnahmen: - vorläufig erteilte Führerscheine oder Lernführerscheine gelten hier nicht.
- wurde ein Fahrverbot in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hat (oder in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat) erteilt, bedeutet dies auch Fahrverbot in Deutschland.
- mit Wohnsitz in Deutschland
Sofern man seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland nimmt, gilt die ausländische Fahrerlaubnis hier nur noch ein halbes Jahr. Danach muss sie umgeschrieben werden (Ausnahme: EU- oder EWR-Führerscheine). Wer aber glaubhaft versichern kann, dass er nicht länger als 12 Monate in Deutschland bleiben wird, dessen Erlaubnis kann auf 1 Jahr verlängert werden. Diese Regelungen sind seit dem 1.1.1999 in Kraft.
Eine Fahrerlaubnis, die im Ausland erworben wurde, während man seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, wird in Deutschland nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde während eines mindestens sechsmonatigen Auslandsaufenthalts, der nur dem Schulbesuch oder Studium diente, erworben.